Diese Richtlinien sind verbindlich. Sie gelten auch für Kandidatinnen/Kandidaten, welche ihr Qualifikationsverfahren (QV) in einem anderen Kanton absolvieren. Sie befolgen zwar die Anweisungen des Prüfungskantons, unterstehen aber dennoch der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.
Die Prüfungen werden nach eidgenössischen Bestimmungen durchgeführt. Bei einem erfolgreichen Prüfungsresultat wird das Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest erteilt.
Prüfungsaufgebote
Das Baselbieter Prüfungsaufgebot erhalten Sie im Februar/März. Es enthält die Prüfungsanweisungen oder nennt den zuständigen Prüfungskanton pro Beruf. Die Termine sind verbindlich und können nicht verschoben werden. Kandidatinnen/Kandidaten, welche ihre Prüfungen ganz oder teilweise in einem anderen Kanton ablegen, werden von diesem für die Prüfungen direkt aufgeboten.
Sollte nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes absehbar sein, dass die Prüfungsteilnahme z.B. wegen länger dauernder Krankheit nicht wie terminlich vorgesehen möglich sein wird, ist die Prüfungsleitung umgehend von den betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen BBV, der Art. 32-Absolvierenden oder Repetierenden, welche keinen Lehrvertrag mehr haben, zu informieren, um u.a. Kosten zu vermeiden.
Nicht eingehaltene Termine, z.B. nicht eingeloggt im PkOrg, Validierungstermin verpasst, Arbeit nicht hochgeladen oder abgegeben, oder eine verpasste Prüfung, haben die Note 1.0 zur Folge. Eine aus eigenem Verschulden verpasste Prüfung kann erst im Folgejahr nachgeholt werden.
Nur mit korrekten Angaben sind eine reibungslose Prüfungsorganisation und Zustellung des Prüfungsbescheids möglich.
Erreichbarkeit
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sicherzustellen, dass sie während des gesamten Qualifikationsverfahrens postalisch und elektronisch erreichbar sind. Änderungen der Wohnadresse, der E-Mail-Adresse oder weiterer für die Kommunikation relevanter Kontaktdaten sind dem Prüfungswesen unverzüglich mitzuteilen. Der Briefkasten ist mit Vor- und Nachnamen zu beschriften. Eingeschriebene Sendungen sind fristgerecht abzuholen; nicht abgeholte Einschreiben gelten nach den geltenden Zustellungs-vorschriften als zugestellt. Zudem ist der E-Mail-Eingang regelmässig zu kontrollieren, insbesondere wenn ergänzende Informationen oder Prüfungsunterlagen durch die zuständigen Chefexpertinnen und Chefexperten elektronisch zugestellt werden.
Prüfungsteilnahme
Die Teilnahme am Qualifikationsverfahren ist für Lernende im letzten Lehrjahr im Rahmen ihres Lehrvertrags obligatorisch. Die Überprüfung der Kandidatendaten erfolgt durch den Lehrbetrieb, welcher jeweils im August zur Kontrolle und Bestätigung der Angaben aufgefordert wird.
Voraussetzung für den Prüfungszutritt ist ein gültiger Lehrvertrag oder eine rechtsgültige Prüfungszulassung. Zudem haben sich sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten an jedem Prüfungstag mit einem gültigen amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Pass oder Führerausweis) auszuweisen.
Abmeldung von der Prüfung
Im Rahmen eines Lehrvertrags hat eine definitive Prüfungsabmeldung eine Lehrvertragsänderung zur Folge, da der Berufsabschluss Vertragsbestandteil ist, z.B.: Vertragsauflösung, Lehrjahrwiederholung, Stufenwechsel, Berufswechsel, Lehrbetriebswechsel, u.a.m. Die betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen nehmen in einem solchen Fall schnellstmöglich mit der kantonalen Lehraufsicht Kontakt auf, um die nötigen Massnahmen zu treffen und um Kosten für eine möglicherweise vergeblich organisierte Prüfung zu vermeiden: qv@bl.ch
Art. 32-Absolvierende und Repetierende ohne Lehrvertrag können sich bis Ende Januar des Prüfungsjahres ohne Kostenfolge wieder abmelden. Die Gebühr bei kurzfristiger Abmeldung ohne nachvollziehbaren Grund nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes vom Februar/März beträgt CHF 200.00, zusätzlich für die Prüfungsorganisation bereits aufgewendetes Material. Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen: qv@bl.ch
Nichterscheinen
Tritt eine Kandidatin/ein Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung an oder bricht die Prüfung ab, gilt die ganze Prüfung als «absolviert und nicht bestanden», was die Note 1.0 zur Folge hat. Die Gebühr für unentschuldigtes Fernbleiben oder für einen Prüfungsabbruch beträgt mind. CHF 250.00, zuzüglich bereits aufgewendetes Material.
Prüfungsdurchführung
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Ausser den zuständigen Behörden, der Lehraufsicht und den Baselbieter Schulleiterinnen und Schulleiter sowie den im Einsatz stehenden Expertinnen/Experten haben nur Personen Zutritt, welche von der kantonalen Prüfungs-leitung eine Besuchserlaubnis haben. Unbefugte Personen müssen weggewiesen werden.
Material und Werkzeug
Zur Arbeitsprüfung ist das persönliche Werkzeug mitzubringen. Wenn dem Prüfungsaufgebot eine besondere Weisung beigelegt ist, sind die darin erwähnten Materialien zusätzlich mitzubringen. Für die Prüfung im Fachzeichnen sind die persönlichen Zeichenutensilien erforderlich. Die Chefexpertin/der Chefexperte bestimmt in Absprache mit der Prüfungsleitung die zulässigen Hilfsmittel, sofern in der Verordnung oder im Bildungsplan nichts Besonderes vermerkt ist. Netzunabhängige elektronische Taschenrechner (nicht programmier-bar) dürfen verwendet werden, sofern es sich nicht um einen Prüfungsteil handelt, bei dem keine oder andere Hilfsmittel zugelassen sind. Für das einwandfreie Funktionieren sind die Absolvierenden verantwortlich. Die Benützung eines Taschenrechners entbindet nicht davon, den Lösungsweg der Aufgaben lückenlos darzustellen.
Die Verwendung von Smartphones, Smartwatches oder anderen nicht zugelassenen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten und hat den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Die Prüfung gilt als «absolviert und nicht bestanden» und hat die Note 1.0 zur Folge.
Erscheinen am Prüfungsort
Rechtzeitiges Erscheinen am Prüfungsort ist notwendig.
Liegt kein Selbstverschulden für eine Verspätung vor (Zugsverspätung, Unfall, etc.) besteht das Anrecht auf die ungekürzte Prüfungszeit. Die Verspätung muss jedoch durch Dritte (Bahnpersonal, Polizei, etc.) bestätigt werden. Ob der verpasste Prüfungsteil sofort oder erst später nachgeholt werden kann, entscheidet die Prüfungsbehörde.
Ist eine Verspätung selbst verschuldet, verbleibt für die Lösung der Prüfung nur die Zeit bis zum vereinbarten Abgabezeitpunkt der Prüfungsarbeit oder bis Ende der vorgegebenen Prüfungszeit des gerade laufenden Prüfungsteils. Ist die Verspätung erheblich, gilt die Prüfung als «nicht ausgeführt», mit Note 1.0 und kann erst im Folgejahr als Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Todesfall
Termineinhaltung
Sämtliche Termine sind einzuhalten und können nicht verschoben werden. Das gilt auch für die Termine der individuellen Prüfungsarbeit IPA oder einer betrieblichen VPA (Registration, Einreichung der Arbeit, Validierungstermine, etc.) und der Allgemeinbildung (Vertiefungsarbeit, Schlussprüfung). Sollte von der Berufsfachschule keine Wegleitung vorliegen, gelten die nachfolgenden Richtlinien auch für die Allgemeinbildung.
Entschuldigung
Als Entschuldigung für das Nichteinhalten eines Termins oder das Fernbleiben von einer Prüfung gilt nur eine ärztlich bescheinigte Krankheit (auch Mutterschaft), ein Unfall oder ein schriftlich bestätigter Todesfall in der Familie oder nahen Verwandtschaft. Die Prüfungsleitung ist sofort zu informieren. Arztzeugnisse müssen innert 24 Stunden und dann laufend eingereicht werden, bis die gesundheitliche Prüfungsfähigkeit wieder besteht: qv@bl.ch. Rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse werden nicht akzeptiert.
Nachprüfung
Sobald die gesundheitliche Prüfungsfähigkeit wieder besteht und ärztlich bestätigt ist, muss eine Nachprüfung absolviert werden. Der Termin richtet sich nach der Verfügbarkeit der Experten/Expertinnen und der benötigten Prüfungsinfrastruktur und ist in der Regel frühestens nach den Sommerferien. Nachprüfungen, welche aus gesundheitlichen, organisatorischen oder personellen Gründen nicht bis spätestens Ende Oktober angesetzt werden können, finden im Rahmen der regulären Prüfungen des Folgejahres statt. Nachprüfungen, welche von einem anderen Kanton durchgeführt werden, richten sich nach den Vorgaben des Prüfungskantons.
Wenn Sie Ihre Prüfung trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit termingerecht ablegen wollen (z.B. auch mit Gips am Bein ist die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung oftmals dennoch möglich), sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin. Ein präzisiertes Zeugnis könnte Ihnen die termingerechte Prüfungsteilnahme trotzdem ermöglichen. Sie müssen sich jedoch vor Prüfungsbe-ginn entscheiden, ob Sie prüfungsfähig sind. Nachträglich können keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden.
Eine abgelegte Prüfung mit ihrem Prüfungsresultat ist «definitiv und absolviert».
Nachteilsausgleich Bei einer körperlichen oder psychischen bleibenden Behinderung/Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung können die nötigen Hilfsmittel oder mehr Zeit gewährt werden. Ein schriftliches Gesuch mit einem anerkannten Attest ist bis spätestens am 31. Oktober des Prüfungsvorjahres einzureichen. Ein später eingereichtes Gesuch wird nur behandelt, wenn eine anerkannte Fachstelle bestätigt, dass die Beeinträchtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten oder festgestellt werden konnte. An der Prüfung vorgebrachte Atteste oder ärztliche Zeugnisse werden nicht berücksichtigt.
Bei einem unbefriedigenden Prüfungsresultat können nachträglich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Eine abgelegte Prüfung gilt als «absolviert» und ihr Resultat ist definitiv.
Für vorübergehende gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, bei denen Aussicht auf Genesung besteht, wird kein Nachteilsausgleich gewährt, es gelten die Richtlinien «Erscheinen am Prüfungsort».
Noten Die Prüfungsnoten werden gemäss eidgenössischer Bildungsverordnung des Berufs errechnet. Nicht bearbeitete Prüfungsaufgaben erhalten die Note 1.0.
Verstösse
Die Prüfungsabsolvierenden befolgen die Anweisungen der Prüfungsbehörde. Bei Zuwiderhandlung trotz Ermahnens wird die Prüfung nicht durchgeführt. Die Prüfungsleitung entscheidet über die weiteren Massnahmen.
Werden bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet (Smartphone, Smartwatches, etc.), beschafft sich eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubt Informationen von Dritten (z.B. Plagiat), wie auch bei allen anderen Verstössen gegen die Prüfungsordnung, entscheidet die Prüfungsleitung über den Abbruch der Prüfung. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Kandidatin/des Kandidaten. Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt, kann die Prüfungsbehörde das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest zurückfordern und für ungültig erklären.
Aufnahmen vom Prüfungsort oder von Prüfungsarbeiten (Fotos, Videos, Tonaufnahmen, etc.) sind untersagt, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis des Chefexperten/der Chefexpertin vorliegt.
Einwände
Allfällige Beanstandungen sind umgehend der kantonalen Prüfungsleitung schriftlich und mit Begründung einzureichen. Bei Berufen mit individueller betrieblicher Prüfungsarbeit IPA sind Einwände gegen den Einsatz der vom Betrieb gemeldeten vorgesetzten Fachkraft spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich und mit Begründung einzureichen: qv@bl.ch. Nachträglich geltend gemachte Einwände werden nicht berücksichtigt.
Wiederholung
Wer das Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat, kann es zweimal wiederholen. Die Prüfungswiederholung ist frühestens nach einem Jahr möglich, im Rahmen der regulären Prüfungstermine. Gesuche um vorzeitige Prüfungswiederholung werden von der nicht bewilligt.
Schweigepflicht
Sämtliche Personen, welche bei den Qualifikationsverfahren mitwirken, unterstehen der Schweigepflicht. Sie dürfen weder vor, während oder nach den Prüfungen Informationen zu Prüfungsergebnissen, Prüfungsinhalten, Vorkommnissen oder betrieblichen Begebenheiten abgeben. Zu diesem Personenkreis zählen auch die Lehrkräfte, wenn sie als kantonal gewählte Expertinnen/Experten mitwirken. Die vorgesetzten Fachkräfte halten sich an ihre Diskretionspflicht zur IPA-Notengebung. Gegenüber der Prüfungsbehörde hingegen besteht für sie eine Auskunftspflicht.
Noteneröffnung
Auskünfte über Prüfungsergebnisse werden weder telefonisch noch per E-Mail erteilt. Dies gilt auch für Anfragen an andere Kantone. Verbindlich ist ausschliesslich die schriftliche Eröffnung der Prüfungsergebnisse. Je nach Beruf erfolgt diese entweder auf dem Postweg oder durch die persönliche Übergabe der Abschlussdokumente im Rahmen einer Abschlussfeier. Auskünfte zu Durchführung, Organisation oder Ablauf einer Abschlussfeier erteilen die jeweils einladenden Institutionen.
a) Nichtbestandene Prüfung
Schul- und Prüfungsort Baselland oder Basel-Stadt
Der Prüfungsbescheid der Baselbieter Nichtbestandenen wird frühestens am Donnerstag, 24. Juni 2027 per A-Post und per Einschreiben verschickt. Der Lehrbetrieb (kantonaler Lehrvertrag) erhält am gleichen Tag eine Kopie des Notenausweises per A-Post zugestellt.
Verschickt heisst: Wird an diesem Datum der Post zum Versand überreicht, sofern alle Noten vorhanden sind. Erhalt also am nächsten Tag (sofern die Postzustellung funktioniert!).
Dieser Versandtermin kann nur eingehalten werden, wenn die Noten vollständig vorliegen. In Einzelfällen sind zusätzliche Abklärungen zur Notengebung nötig. Dies kann bei der Noteneröffnung zu zeitlichen Verzögerungen führen. Die betroffenen Kandidatinnen/Kandidaten werden um Verständnis gebeten, da solche Zusatzabklärungen in ihrem Interesse vorgenommen werden.
Schulort Baselland aber Prüfungskanton ausserhalb
In einzelnen Berufen werden Teile des Qualifikationsverfahrens in einem anderen Kanton durchgeführt. Da in diesen Fällen die Terminplanung der Prüfungskantone Bern und Luzern massgebend ist, stehen die Prüfungsergebnisse in der Regel später zur Verfügung. Dies betrifft die Berufe Automobil-Fachmann/-frau EFZ Fachrichtung Nutzfahrzeuge, Baumaschinenmechaniker/in EFZ, Baupraktiker/in EBA, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Maurer/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ, Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ sowie Unterhaltspraktiker/in EBA.
Schul- oder Prüfungskanton ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
Der Prüfungsbescheid von Prüfungsabsolvierenden mit Schul- oder Prüfungsort ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft oder Basel-Stadt wird nach Eingang und Verarbeitung der Prüfungsergebnisse publiziert. Die Eröffnung der Noten erfolgt durch den Lehrortskanton bzw. durch den Kanton, welcher die Prüfungszulassung nach Art. 32 BBV erteilt hat.
b) Bestandene Prüfung
Übergabe EFZ und Berufsatteste mit Schulbesuch Baselland
Die Fähigkeitszeugnisse und Berufsatteste werden an den Abschlussfeiern der Baselbieter Berufsfachschulen überreicht. Dem Lehrbetrieb, ohne Detailhandel und kaufmännische Berufe, wird der Notenausweis im Lehrbetriebsportal, am Tag nach der jeweiligen Schlussfeier, zur Verfügung gestellt.
Abschlussfeier aprentas: Mittwoch, 30. Juni 2027 Abschlussfeier Berufsbildungszentrum BBZ Baselland: Mittwoch, 30. Juni 2027 Abschlussfeier Berufsfachschule für Gesundheit bfg: Mittwoch, 30. Juni 2027 Abschlussfeier Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain LZE: Freitag, 02. Juli 2027
Am Freitag, 25. Juni 2027, um 13.00 Uhr, wird unter https://qv.bl.ch/news eine Liste der Kandidatinnen/Kandidaten aufgeschaltet, welche ihre Prüfung bestanden haben. Es erscheinen folgende Angaben: Beruf, Name, Vorname, keine Noten.
Wenn Sie nicht aufgelistet werden wollen, melden Sie uns dies bis spätestens Ende März 2027. Aufgelistet werden jedoch nur die Kandidatinnen/ Kandidaten, deren Noten vollständig sind. Die Liste wird für eine Woche täglich (Mo-Fr), jeweils abends, aktualisiert.
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Übergabe EFZ und Berufsatteste mit Schulbesuch Basel-Stadt
Die Fähigkeitszeugnisse und Berufsatteste werden den Absolvierenden mit Schulort Basel-Stadt am Mittwoch, 30. Juni 2027 an der Abschlussfeier des Gewerbeverbands Basel-Stadt überreicht. Dem Lehrbetrieb wird der Notenausweis im Lehrbetriebsportal, am Tag nach der jeweiligen Schlussfeier, zur Verfügung gestellt.
Übergabe EFZ und Berufsatteste mit Schulbesuch ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
Baselbieter Kandidat/innen, welche die Berufsfachschule ausserhalb Baselland/Basel-Stadt besuchen, erhalten ihr eidg. Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest und den Notenausweis, Ende Juni/anfangs Juli per A-Post zugestellt, sobald die Noten vorliegen. Dem Lehrbetrieb wird im Lehrbetriebsportal der Notenausweis ebenfalls ca. Ende Juni/anfangs Juli zur Verfügung gestellt (ohne KV und Detailhandel).
In einzelnen Berufen wird eine separate Feier durch die Schule, Berufsverbände oder andere Organisationen organisiert. Sollte die Möglichkeit bestehen, das Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest im Rahmen einer solchen Feier zu übergeben, sind wir gerne bereit, diese den einladenden Organisationen zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Kandidatinnen/Kandidaten werden durch uns oder die einladende Organisation entsprechend informiert.
Veröffentlichungen
Prüfungsabsolvierende oder Lehrbetriebe, welche keine Publikation wünschen, teilen uns dies bitte bis Ende März 2027 schriftlich mit: qv@bl.ch
Rechtsmittelbelehrung für den Kanton Basel-Landschaft
Beschwerdefrist Dauer: 10 Tage ab Erhalt des Notenbescheids.
Form: Die Beschwerde muss schriftlich und per Einschreiben eingereicht werden. Eine Beschwerde muss begründet sein und einen konkreten Antrag enthalten. Details dazu entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung auf dem Notenausweis.
Gilt für Absolventinnen/Absolventen mit einem kantonalen Lehrvertrag oder einer Prüfungszulassung nach Art. 32 BBV und Repetentinnen/Repetenten ohne Lehrvertrag im Kanton Basel-Landschaft.
Kandidatinnen/Kandidaten anderer Kantone folgen der Rechtsmittelbelehrung ihres jeweiligen Herkunftskantons.
Vorgehen bei nicht bestandener Prüfung Die betroffenen Absolventinnen/Absolventen sowie ihre Berufsbildungsverantwortlichen werden zusammen mit der Noteneröffnung über das weitere Vorgehen sowie die Einsichtnahme- und Beschwerdemöglichkeiten informiert.
Vorgehen bei bestandener Prüfung Eine Einsichtnahme muss innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt des Prüfungsbescheids per Einschreiben bei der Prüfungskommission beantragt werden. Des Weiteren gilt die Rechtsmittelbelehrung, die auf dem Notenausweis aufgeführt ist.
Wichtiger Hinweis Nach Ablauf der Fristen bzw. dem rechtskräftigen Abschluss eines laufenden Verfahrens dürfen die Prüfungsunterlagen gemäss Prüfungsverordnung entsorgt werden. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg auf Ihrem Weg zum eidgenössischen Qualitätsnachweis.