← Zurück zu allen Dokumenten
Die Prüfungen werden nach eidgenössischen Bestimmungen durchgeführt. Bei einem erfolgreichen Prüfungsresultat wird das Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest erteilt.
Damit die Postzustellung funktioniert, muss der Briefkasten mit Vor- und Nachnamen beschriftet sein. Einschreiben sind abzuholen, andernfalls gilt die Post als «zugestellt». Auch der Mail-Eingang muss regelmässig kontrolliert werden, besonders in Berufen, in denen die zuständigen Chefexpertinnen/Chefexperten noch zusätzliche Prüfungsangaben elektronisch zustellen.
Sollte nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes absehbar sein, dass die Prüfungsteilnahme z.B. wegen länger dauernder Krankheit nicht wie terminlich vorgesehen möglich sein wird, ist die Prüfungsleitung umgehend von den betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen BBV, der Art. 32-Absolvierenden oder Repetierenden, welche keinen Lehrvertrag mehr haben, zu informieren, um u.a. Kosten zu vermeiden.
Nicht eingehaltene Termine, z.B. nicht eingeloggt im PkOrg, Validierungstermin verpasst, Arbeit nicht hochgeladen oder abgegeben, oder eine verpasste Prüfung, haben Note 1.0 zur Folge. Eine aus eigenem Verschulden verpasste Prüfung kann erst im Folgejahr nachgeholt werden.
Nur mit korrekten Angaben ist eine reibungslose Prüfungsorganisation und Zustellung des Prüfungsbescheids möglich. Nachträgliche Ausweisänderungen werden verrechnet.
Prüfungsteilnahme
Für den effektiven Prüfungszutritt muss ein gültiger Lehrvertrag oder eine amtliche Prüfungszulassung vorliegen. Alle Kandidatinnen/Kandidaten müssen sich zudem mit einem amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Fahrausweis oder Pass) über ihre Identität ausweisen können.
Art. 32-Absolvierende und Repetierende ohne Lehrvertrag können sich bis Ende Januar des Prüfungsjahres ohne Kostenfolge wieder abmelden. Die Gebühr bei kurzfristiger Abmeldung ohne nachvollziehbaren Grund nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes vom Februar/März beträgt CHF 200.00, zusätzlich für die Prüfungsorganisation bereits aufgewendetes Material. Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen: qv@bl.ch
Nichterscheinen
Prüfungsdurchführung
Die Prüfungsabsolvierenden befolgen die Anweisungen der Prüfungsbehörde. Bei Zuwiderhandlung trotz Ermahnens wird die Prüfung nicht durchgeführt. Die Prüfungskommission entscheidet über die weiteren Massnahmen.
Material und Werkzeug
Die Verwendung von Smartphones, Uhren mit Mini-Computern oder anderen nicht zugelassenen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten und hat den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Die Prüfung gilt als «absolviert und nicht bestanden» und hat die Note 1.0 zur Folge.
Erscheinen am Prüfungsort
Liegt kein Selbstverschulden für eine Verspätung vor (Zugsverspätung, Unfall, etc.) besteht das Anrecht auf die ungekürzte Prüfungs- zeit. Die Verspätung muss jedoch durch Dritte (Bahnpersonal, Polizei, etc.) bestätigt werden. Ob der verpasste Prüfungsteil sofort oder erst später nachgeholt werden kann, entscheidet die Prüfungsbehörde.
Ist eine Verspätung selbst verschuldet, verbleibt für die Lösung der Prüfung nur die Zeit bis zum vereinbarten Abgabezeitpunkt der Prüfungsarbeit oder bis Ende der vorgegebenen Prüfungszeit des gerade laufenden Prüfungsteils. Ist die Verspätung erheblich, gilt die Prüfung als «nicht ausgeführt», mit Note 1.0 und kann erst im Folgejahr als Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Todesfall
Entschuldigung
Nachprüfung
Wenn Sie Ihre Prüfung trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit termingerecht ablegen wollen (z.B. auch mit Gips am Bein ist die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung oftmals dennoch möglich), sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin. Ein präzisiertes Zeugnis könnte Ihnen die termingerechte Prüfungsteilnahme trotzdem ermöglichen. Sie müssen sich jedoch vor Prüfungsbe-ginn entscheiden, ob Sie prüfungsfähig sind. Nachträglich können keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden.
Eine abgelegte Prüfung mit ihrem Prüfungsresultat ist «definitiv und absolviert».
Sollte aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungsrückstand entstanden sein und Zeit benötigt werden für eine erneute gründliche Prüfungsvorbereitung, kann auf Gesuch hin die nachzuholende Prüfung auch auf das Folgejahr verschoben werden.
Bei einem unbefriedigenden Prüfungsresultat können nachträglich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Eine abgelegte Prüfung gilt als «absolviert» und ihr Resultat ist definitiv.
Für vorübergehende gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, bei denen Aussicht auf Genesung besteht, wird kein Nachteilsausgleich gewährt, es gelten die Richtlinien «Erscheinen am Prüfungsort».
Verstösse
Aufnahmen vom Prüfungsort oder von Prüfungsarbeiten (Fotos, Videos, Tonaufnahmen, etc.) sind untersagt, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis des Chefexperten/der Chefexpertin vorliegt.
Einwände
Wiederholung
Schweigepflicht
Noteneröffnung
a) Nichtbestandene Prüfung
Verschickt heisst: Wird an diesem Datum der Post zum Versand überreicht, sofern alle Noten vorhanden sind. Erhalt also am nächsten Tag (sofern die Postzustellung funktioniert!).
Dieser Versandtermin kann nur eingehalten werden, wenn die Noten vollständig vorliegen.
In Einzelfällen sind zusätzliche Abklärungen zur Notengebung nötig. Dies kann bei der Noteneröffnung zu zeitlichen Verzöge-rungen führen. Die betroffenen Kandidatinnen/ Kandidaten werden um Verständnis gebeten, da solche Zusatzabklärungen in ihrem Interesse vorgenommen werden.
Schulort Baselland aber Prüfungskanton ausserhalb
Schul- oder Prüfungskanton ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
b) Bestandene Prüfung
Abschlussfeier aprentas: Mittwoch, 25. Juni 2025
Abschlussfeier Berufsbildungszentrum BBZ Baselland: Mittwoch, 25. Juni 2025
Abschlussfeier Berufsfachschule für Gesundheit bfg: Mittwoch, 25. Juni 2025
Abschlussfeier Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain LZE: Freitag, 27. Juni 2025
Schulbesuch ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
Veröffentlichungen
Beschwerdefrist
Dauer: 10 Kalendertage ab Erhalt des Notenbescheids.
Form: Die Beschwerde muss schriftlich und per Einschreiben eingereicht werden. Eine Beschwerde muss begründet sein und einen
konkreten Antrag enthalten.
Adresse: Prüfungskommission, Rosenstrasse 25, Postfach 646, 4410 Liestal
Gilt für Absolventinnen/Absolventen mit einem kantonalen Lehrvertrag oder einer Prüfungszulassung nach Art. 32 BBV und Repetentinnen/Repetenten ohne Lehrvertrag im Kanton Basel-Landschaft.
Kandidatinnen/Kandidaten anderer Kantone folgen der Rechtsmittelbelehrung ihres jeweiligen Herkunftskantons.
Vorgehen bei nicht bestandener Prüfung
Die betroffenen Absolventinnen/Absolventen sowie ihre Berufsbildungsverantwortlichen werden zusammen mit der Noteneröffnung über das weitere Vorgehen sowie die Einsichtnahme- und Beschwerdemöglichkeiten informiert.
Vorgehen bei bestandener Prüfung
Einsichtnahme muss innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt des Prüfungsbescheids per Einschreiben bei der Prüfungskommission beantragt werden. Des Weiteren gilt die Rechtsmittelbelehrung, die auf dem Notenausweis aufgeführt ist.
Wichtiger Hinweis
Nach Ablauf der Fristen bzw. dem rechtskräftigen Abschluss eines laufenden Verfahrens dürfen die Prüfungsunterlagen gemäss Prüfungsverordnung entsorgt werden.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg auf Ihrem Weg zum eidgenössischen Qualitätsnachweis!
Allgemeine Richtlinien
Prüfungsrichtlinien
Diese Richtlinien sind verbindlich. Sie gelten auch für Kandidatinnen/Kandidaten, welche ihr Qualifikationsverfahren (QV) in einem anderen Kanton absolvieren. Sie befolgen zwar die Anweisungen des Prüfungskantons, unterstehen aber dennoch der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.
Die Prüfungen werden nach eidgenössischen Bestimmungen durchgeführt. Bei einem erfolgreichen Prüfungsresultat wird das Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest erteilt.
Prüfungsaufgebote
Das Baselbieter Prüfungsaufgebot erhalten Sie im Februar/März nebst den Kandidatinnen/ Kandidaten aller Berufe auch ihre Berufsbildungsverantwortlichen (kantonaler Lehrvertrag) und die Baselbieter Expertinnen/Experten. Es enthält die Prüfungsanweisungen oder nennt den zuständigen Prüfungskanton pro Beruf. Die Termine sind verbindlich und können nicht verschoben werden. Kandidatinnen/Kandidaten, welche ihre Prüfungen ganz oder teilweise in einem anderen Kanton ablegen, werden von diesem für die Prüfungen direkt aufgeboten.
Damit die Postzustellung funktioniert, muss der Briefkasten mit Vor- und Nachnamen beschriftet sein. Einschreiben sind abzuholen, andernfalls gilt die Post als «zugestellt». Auch der Mail-Eingang muss regelmässig kontrolliert werden, besonders in Berufen, in denen die zuständigen Chefexpertinnen/Chefexperten noch zusätzliche Prüfungsangaben elektronisch zustellen.
Sollte nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes absehbar sein, dass die Prüfungsteilnahme z.B. wegen länger dauernder Krankheit nicht wie terminlich vorgesehen möglich sein wird, ist die Prüfungsleitung umgehend von den betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen BBV, der Art. 32-Absolvierenden oder Repetierenden, welche keinen Lehrvertrag mehr haben, zu informieren, um u.a. Kosten zu vermeiden.
Nicht eingehaltene Termine, z.B. nicht eingeloggt im PkOrg, Validierungstermin verpasst, Arbeit nicht hochgeladen oder abgegeben, oder eine verpasste Prüfung, haben Note 1.0 zur Folge. Eine aus eigenem Verschulden verpasste Prüfung kann erst im Folgejahr nachgeholt werden.
Nur mit korrekten Angaben ist eine reibungslose Prüfungsorganisation und Zustellung des Prüfungsbescheids möglich. Nachträgliche Ausweisänderungen werden verrechnet.
Prüfungsteilnahme
Die Prüfungsteilnahme ist für Lernende im letzten Lehrjahr im Rahmen ihres Lehrvertrags obligatorisch. Für die Überprüfung Ihrer Daten ist der Lehrbetrieb verantwortlich und wurde im Juli bzw. August dazu aufgefordert. Auch Art. 32 BBV-Absolvierende und Repetierende werden zur Prüfung erwartet, sofern eine Zulassung oder Anmeldung besteht.
Für den effektiven Prüfungszutritt muss ein gültiger Lehrvertrag oder eine amtliche Prüfungszulassung vorliegen. Alle Kandidatinnen/Kandidaten müssen sich zudem mit einem amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Fahrausweis oder Pass) über ihre Identität ausweisen können.
Abmeldung von der Prüfung
Im Rahmen eines Lehrvertrags hat eine definitive Prüfungsabmeldung eine Lehrvertragsänderung zur Folge, da der Berufsabschluss Vertragsbestandteil ist, z.B.: Vertragsauflösung, Lehrjahrwiederholung, Stufenwechsel, Berufswechsel, Lehrbetriebswechsel, u.a.m. Die betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen nehmen in einem solchen Fall schnellstmöglich mit der kantonalen Lehraufsicht Kontakt auf, um die nötigen Massnahmen zu treffen und um Kosten für eine möglicherweise vergeblich organisierte Prüfung zu vermeiden: qv@bl.ch
Art. 32-Absolvierende und Repetierende ohne Lehrvertrag können sich bis Ende Januar des Prüfungsjahres ohne Kostenfolge wieder abmelden. Die Gebühr bei kurzfristiger Abmeldung ohne nachvollziehbaren Grund nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes vom Februar/März beträgt CHF 200.00, zusätzlich für die Prüfungsorganisation bereits aufgewendetes Material. Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen: qv@bl.ch
Nichterscheinen
Tritt eine Kandidatin/ein Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung an oder bricht die Prüfung ab, gilt die ganze Prüfung als «absolviert und nicht bestanden». Die Gebühr für unentschuldigtes Fernbleiben oder für einen Prüfungsabbruch beträgt mind. CHF 250.00, zuzüglich bereits aufgewendetes Material.
Prüfungsdurchführung
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Ausser den zuständigen Bundesbehörden, der kantonalen Prüfungskommission, der Lehraufsicht und den Baselbieter Schulleiter/innen sowie den im Einsatz befindlichen Expertinnen/Experten haben nur Personen Zutritt, welche von der kantonalen Prüfungsleitung eine Besuchserlaubnis haben. Unbefugte Personen müssen weggewiesen werden.
Die Prüfungsabsolvierenden befolgen die Anweisungen der Prüfungsbehörde. Bei Zuwiderhandlung trotz Ermahnens wird die Prüfung nicht durchgeführt. Die Prüfungskommission entscheidet über die weiteren Massnahmen.
Material und Werkzeug
Zur Arbeitsprüfung ist das persönliche Werkzeug mitzubringen. Wenn diesem Prüfungsaufgebot eine besondere Weisung beigelegt ist, sind die darin erwähnten Materialien zusätzlich mitzubringen. Für die Prüfung im Fachzeichnen sind die persönlichen Zeichenutensilien erforderlich. Die Chefexpertin/der Chefexperte bestimmt in Absprache mit der Prüfungsleitung die zulässigen Hilfsmittel, sofern in der Verordnung oder im Bildungsplan nichts Besonderes vermerkt ist. Netzunabhängige elektronische Taschenrechner (nicht programmier-bar) dürfen verwendet werden, sofern es sich nicht um einen Prüfungsteil handelt, bei dem keine oder andere Hilfsmittel zugelassen sind. Für das einwandfreie Funktionieren sind die Absolvierenden verantwortlich. Die Benützung eines Taschenrechners entbindet nicht davon, den Lösungsweg der Aufgaben lückenlos darzustellen.
Die Verwendung von Smartphones, Uhren mit Mini-Computern oder anderen nicht zugelassenen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten und hat den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Die Prüfung gilt als «absolviert und nicht bestanden» und hat die Note 1.0 zur Folge.
Erscheinen am Prüfungsort
Rechtzeitiges Erscheinen am Prüfungsort ist notwendig.
Liegt kein Selbstverschulden für eine Verspätung vor (Zugsverspätung, Unfall, etc.) besteht das Anrecht auf die ungekürzte Prüfungs- zeit. Die Verspätung muss jedoch durch Dritte (Bahnpersonal, Polizei, etc.) bestätigt werden. Ob der verpasste Prüfungsteil sofort oder erst später nachgeholt werden kann, entscheidet die Prüfungsbehörde.
Ist eine Verspätung selbst verschuldet, verbleibt für die Lösung der Prüfung nur die Zeit bis zum vereinbarten Abgabezeitpunkt der Prüfungsarbeit oder bis Ende der vorgegebenen Prüfungszeit des gerade laufenden Prüfungsteils. Ist die Verspätung erheblich, gilt die Prüfung als «nicht ausgeführt», mit Note 1.0 und kann erst im Folgejahr als Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Todesfall
Termineinhaltung
Sämtliche Termine sind einzuhalten und können nicht verschoben werden. Das gilt auch für die Termine der individuellen Prüfungsarbeit IPA oder einer betrieblichen VPA (Registration, Einreichung der Arbeit, Validierungstermine, etc.) und der Allgemeinbildung (Vertiefungsarbeit, Schlussprüfung). Sollte von der Berufsfachschule keine Wegleitung vorliegen, gelten die nachfolgenden Richtlinien auch für die Allgemeinbildung.
Entschuldigung
Als Entschuldigung für das Nichteinhalten eines Termins oder das Fernbleiben von einer Prüfung gilt nur eine ärztlich bescheinigte Krankheit (auch Mutterschaft), ein Unfall oder ein schriftlich bestätigter Todesfall in der Familie oder nahen Verwandtschaft. Die Prüfungsleitung ist sofort zu informieren. Arztzeugnisse müssen innert 24 Stunden und dann laufend eingereicht werden, bis die gesundheitliche Prüfungsfähigkeit wieder besteht: qv@bl.ch. Rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse werden nicht akzeptiert.
Nachprüfung
Sobald die gesundheitliche Prüfungsfähigkeit wieder besteht und ärztlich bestätigt ist, muss eine Nachprüfung absolviert werden. Der Termin richtet sich nach der Verfügbarkeit der Experten/ Expertinnen und der benötigten Prüfungsinfrastruktur und ist in der Regel frühestens nach den Sommerferien. Nachprüfungen, welche aus gesundheitlichen, organisatorischen oder personellen Gründen nicht bis spätestens Ende Oktober angesetzt werden können, finden im Rahmen der regulären Prüfungen des Folgejahres statt. Nachprüfungen, welche von einem anderen Kanton durchgeführt werden, richten sich nach den Vorgaben des Prüfungskantons.
Wenn Sie Ihre Prüfung trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit termingerecht ablegen wollen (z.B. auch mit Gips am Bein ist die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung oftmals dennoch möglich), sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin. Ein präzisiertes Zeugnis könnte Ihnen die termingerechte Prüfungsteilnahme trotzdem ermöglichen. Sie müssen sich jedoch vor Prüfungsbe-ginn entscheiden, ob Sie prüfungsfähig sind. Nachträglich können keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden.
Eine abgelegte Prüfung mit ihrem Prüfungsresultat ist «definitiv und absolviert».
Sollte aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungsrückstand entstanden sein und Zeit benötigt werden für eine erneute gründliche Prüfungsvorbereitung, kann auf Gesuch hin die nachzuholende Prüfung auch auf das Folgejahr verschoben werden.
Nachteilsausgleich
Bei einer körperlichen oder psychischen bleibenden Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung können die nötigen Hilfsmittel oder mehr Zeit gewährt werden. Ein schriftliches Gesuch mit einem anerkannten Attest ist bis spätestens am 31. Oktober des Prüfungsvorjahres einzureichen. Ein später eingereichtes Gesuch wird nur behandelt, wenn eine anerkannte Fachstelle bestätigt, dass die Beeinträchtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten oder festgestellt werden konnte. An der Prüfung vorgebrachte Atteste oder ärztliche Zeugnisse werden nicht berücksichtigt.
Bei einer körperlichen oder psychischen bleibenden Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung können die nötigen Hilfsmittel oder mehr Zeit gewährt werden. Ein schriftliches Gesuch mit einem anerkannten Attest ist bis spätestens am 31. Oktober des Prüfungsvorjahres einzureichen. Ein später eingereichtes Gesuch wird nur behandelt, wenn eine anerkannte Fachstelle bestätigt, dass die Beeinträchtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten oder festgestellt werden konnte. An der Prüfung vorgebrachte Atteste oder ärztliche Zeugnisse werden nicht berücksichtigt.
Bei einem unbefriedigenden Prüfungsresultat können nachträglich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Eine abgelegte Prüfung gilt als «absolviert» und ihr Resultat ist definitiv.
Für vorübergehende gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, bei denen Aussicht auf Genesung besteht, wird kein Nachteilsausgleich gewährt, es gelten die Richtlinien «Erscheinen am Prüfungsort».
Noten
Die Prüfungsnoten werden gemäss eidgenössischer Bildungsverordnung des Berufs errechnet. Nicht bearbeitete Prüfungsaufgaben erhalten Note 1.0.
Die Prüfungsnoten werden gemäss eidgenössischer Bildungsverordnung des Berufs errechnet. Nicht bearbeitete Prüfungsaufgaben erhalten Note 1.0.
Verstösse
Werden bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet (Smartphone, Uhren mit Mini-Computern, etc.), beschafft sich eine Kandidatin/ein Kandidat unerlaubt Informationen von Dritten (z.B. Plagiat), wie auch bei allen anderen Verstössen gegen die Prüfungsordnung, entscheidet die Prüfungsleitung über den Abbruch der Prüfung. Die Prüfungskommission entscheidet in der Folge, ob die Prüfung ganz oder teilweise im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt werden kann. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Kandidatin/des Kandidaten. Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt, kann die Prüfungsbehörde das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest zurückfordern und für ungültig erklären.
Aufnahmen vom Prüfungsort oder von Prüfungsarbeiten (Fotos, Videos, Tonaufnahmen, etc.) sind untersagt, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis des Chefexperten/der Chefexpertin vorliegt.
Einwände
Allfällige Beanstandungen sind umgehend der kantonalen Prüfungsleitung schriftlich und mit Begründung einzureichen. Bei Berufen mit individueller betrieblicher Prüfungsarbeit IPA sind Einwände gegen den Einsatz der vom Betrieb gemeldeten vorgesetzten Fachkraft spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich und mit Begründung einzureichen: qv@bl.ch. Nachträglich geltend gemachte Einwände werden nicht berücksichtigt.
Wiederholung
Wer das Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat, kann es zweimal wiederholen. Die Prüfungswiederholung ist frühestens nach einem Jahr möglich, im Rahmen der regulären Prüfungstermine. Gesuche um vorzeitige Prüfungswiederholung werden von der Prüfungskommission nicht bewilligt.
Schweigepflicht
Sämtliche Personen, welche bei den Qualifikationsverfahren mitwirken, unterstehen der Schweigepflicht. Sie dürfen weder vor, während oder nach den Prüfungen Informationen zu Prüfungsergebnissen, Prüfungsinhalten, Vorkommnissen oder betrieblichen Begebenheiten abgeben. Zu diesem Personenkreis zählen auch die Lehrkräfte, wenn sie als kantonal gewählte Expertinnen/Experten mitwirken. Die vorgesetzten Fachkräfte halten sich an ihre Diskretionspflicht zur IPA-Notengebung. Gegenüber der Prüfungsbehörde (Prüfungskommission, Prüfungsleitung, Chefexpertin/Chefexperte) hingegen besteht für sie eine Auskunftspflicht.
Noteneröffnung
Telefonisch oder per Mail gestellte Anfragen werden nicht beantwortet. Auch die übrigen Kantone erteilen keine Auskunft. Nur die schriftliche Noteneröffnung ist verbindlich: Je nach Beruf Zustellung per Post oder persönliche Übergabe der Dokumente an einer Abschlussfeier. Fragen zu allfälligen Abschlussfeiern beantworten die einladenden Institutionen.
a) Nichtbestandene Prüfung
Schul- und Prüfungsort Baselland oder Basel-Stadt
Der Prüfungsbescheid der Baselbieter Nichtbestandenen wird frühestens am Donnerstag, 19. Juni 2025 per A-Post und per Einschreiben verschickt. Der Lehrbetrieb (kantonaler Lehrvertrag) erhält ebenfalls eine Kopie dieses Schreibens.
Verschickt heisst: Wird an diesem Datum der Post zum Versand überreicht, sofern alle Noten vorhanden sind. Erhalt also am nächsten Tag (sofern die Postzustellung funktioniert!).
Dieser Versandtermin kann nur eingehalten werden, wenn die Noten vollständig vorliegen.
In Einzelfällen sind zusätzliche Abklärungen zur Notengebung nötig. Dies kann bei der Noteneröffnung zu zeitlichen Verzöge-rungen führen. Die betroffenen Kandidatinnen/ Kandidaten werden um Verständnis gebeten, da solche Zusatzabklärungen in ihrem Interesse vorgenommen werden.
Schulort Baselland aber Prüfungskanton ausserhalb
In den Berufen, welche Teile ihres Qualifikationsverfahrens in einem anderen Kanton ablegen (Automobilberufe Fachrichtung Nutzfahrzeuge, Baumaschinenmechaniker/in, Baupraktiker/in, Landmaschinenmechaniker/in, Maurer/in, Motorgerätemechaniker/in, Fachleute Betriebsunterhalt, Unterhaltspraktiker/in): Da die Termine der Prüfungskantone Bern und Luzern massgebend sind, treffen die Prüfungsresultate etwas später ein.
Schul- oder Prüfungskanton ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
Der Prüfungsbescheid der Prüfungsabsolvierenden mit Schul- oder Prüfungsort ausserhalb Baselland oder Basel-Stadt wird nach Erhalt und Verarbeitung der Resultate per A-Post zugestellt. Der Standortkanton des Lehrbetriebs bzw. der Kanton, der die Prüfungszulassung (Art. 32 BBV) erteilt hat, ist für die Noteneröffnung zuständig.
b) Bestandene Prüfung
Schulbesuch Baselland
Die Fähigkeitszeugnisse und Berufsatteste werden an den Abschlussfeiern der Baselbieter Berufsfachschulen überreicht. Der Lehrbetrieb (kantonaler Lehrvertrag) erhält am Folgetag eine Kopie des Notenausweises.
Abschlussfeier aprentas: Mittwoch, 25. Juni 2025
Abschlussfeier Berufsbildungszentrum BBZ Baselland: Mittwoch, 25. Juni 2025
Abschlussfeier Berufsfachschule für Gesundheit bfg: Mittwoch, 25. Juni 2025
Abschlussfeier Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain LZE: Freitag, 27. Juni 2025
Am Freitag, 20. Juni 2025, um 13.00 Uhr, wird unter https://qv.bl.ch/news eine Liste der Kandidatinnen/Kandidaten aufgeschaltet, welche ihre Prüfung bestanden haben. Es erscheinen folgende Angaben: Beruf, Name, Vorname, keine Noten.
Wenn Sie nicht aufgelistet werden wollen, melden Sie uns dies bis spätestens Ende März. Aufgelistet werden jedoch nur die Kandidatinnen/ Kandidaten, deren Noten vollständig sind und es wird lediglich der Tagesstand vom 20. Juni 2025 angezeigt.
Schulbesuch Basel-Stadt
Wenn Sie nicht aufgelistet werden wollen, melden Sie uns dies bis spätestens Ende März. Aufgelistet werden jedoch nur die Kandidatinnen/ Kandidaten, deren Noten vollständig sind und es wird lediglich der Tagesstand vom 20. Juni 2025 angezeigt.
Schulbesuch Basel-Stadt
Die Fähigkeitszeugnisse und Berufsatteste werden den Absolvierenden mit Schulort Basel-Stadt am Mittwoch, 25. Juni 2025 an der Abschlussfeier des Gewerbeverbands Basel-Stadt überreicht. Der Lehrbetrieb (Lehrvertrag) erhält am Folgetag eine Kopie des Notenausweises.
Schulbesuch ausserhalb Baselland/Basel-Stadt
Baselbieter Kandidat/innen, welche die Berufsfachschule ausserhalb Baselland/Basel-Stadt besuchen, erhalten ihren Prüfungsbescheid, ihr eidg. Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest und den Notenausweis, per A-Post, sobald die Noten vorliegen. Der Lehrbetrieb erhält ebenfalls eine Kopie des Notenausweises.
In einzelnen Berufen wird eine separate Feier durch die Schule, Berufsverbände oder andere Organisationen organisiert. Sollte die Möglichkeit bestehen, das Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest im Rahmen einer solchen Feier zu übergeben, sind wir gerne bereit, diese den einladenden Organisationen zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Kandidatinnen/Kandidaten werden durch uns oder die einladende Organisation entsprechend informiert.
In einzelnen Berufen wird eine separate Feier durch die Schule, Berufsverbände oder andere Organisationen organisiert. Sollte die Möglichkeit bestehen, das Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest im Rahmen einer solchen Feier zu übergeben, sind wir gerne bereit, diese den einladenden Organisationen zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Kandidatinnen/Kandidaten werden durch uns oder die einladende Organisation entsprechend informiert.
Veröffentlichungen
Prüfungsabsolvierende oder Lehrbetriebe, welche keine Publikation wünschen, teilen uns dies bitte bis Ende März 2025 schriftlich mit: qv@bl.ch
Rechtsmittelbelehrung für den Kanton Basel-Landschaft
Beschwerdefrist
Dauer: 10 Kalendertage ab Erhalt des Notenbescheids.
Form: Die Beschwerde muss schriftlich und per Einschreiben eingereicht werden. Eine Beschwerde muss begründet sein und einen
konkreten Antrag enthalten.
Adresse: Prüfungskommission, Rosenstrasse 25, Postfach 646, 4410 Liestal
Gilt für Absolventinnen/Absolventen mit einem kantonalen Lehrvertrag oder einer Prüfungszulassung nach Art. 32 BBV und Repetentinnen/Repetenten ohne Lehrvertrag im Kanton Basel-Landschaft.
Kandidatinnen/Kandidaten anderer Kantone folgen der Rechtsmittelbelehrung ihres jeweiligen Herkunftskantons.
Vorgehen bei nicht bestandener Prüfung
Die betroffenen Absolventinnen/Absolventen sowie ihre Berufsbildungsverantwortlichen werden zusammen mit der Noteneröffnung über das weitere Vorgehen sowie die Einsichtnahme- und Beschwerdemöglichkeiten informiert.
Vorgehen bei bestandener Prüfung
Einsichtnahme muss innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt des Prüfungsbescheids per Einschreiben bei der Prüfungskommission beantragt werden. Des Weiteren gilt die Rechtsmittelbelehrung, die auf dem Notenausweis aufgeführt ist.
Wichtiger Hinweis
Nach Ablauf der Fristen bzw. dem rechtskräftigen Abschluss eines laufenden Verfahrens dürfen die Prüfungsunterlagen gemäss Prüfungsverordnung entsorgt werden.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg auf Ihrem Weg zum eidgenössischen Qualitätsnachweis!